Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

II. Vertragsschluss und -Inhalt
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.
2. Unterlagen (wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahme auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln) stellen nur dann Beschaffenheitsangaben der Waren dar, wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet sind oder gesondert als Beschaffenheitsangaben vereinbart werden. Im übrigen sind die Unterlagen reine Informationen für den Kunden.
3. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen, anderer einschlägiger technischen Normen sowie innerhalb branchenüblicher Toleranzen zulässig.

III. Leistungszeit, Gefahrübergang, Teillieferungen, Abnahme
1. Liefertermine oder -fristen oder Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Sie sind eingehalten, wenn wir die Ware an dem Termin absenden. Unterlässt es der Kunde, eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder Vorleistung zu erbringen, beginnen uns verpflichtende Termine oder Fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.
2. Treten Leistungsverzögerungen auf, verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit um deren Dauer, wenn diese auf von uns nicht zu vertretenden oder auf bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Hindernissen oder Betriebsstörungen beruhen. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft oder wenn wir auf eine Mitwirkung des Kunden angewiesen sind, diese aber so spät erfolgt, dass wir bei gewöhnlichem Betriebsablauf nicht mehr rechtzeitig leisten können. Wird die Durchführung des Vertrages für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar, kann sie vom Vertrag zurücktreten. Mahnungen und Nachfristsetzungen durch den Kunden bedürfen der Schriftform.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe an einen Beförderer auf den Kunden über, spätestens aber mit dem Verlassen des Lagers, der Verkaufsstelle oder des Lieferwerks. Haben wir ein Verzögern der Versendung oder der Entgegennahme nicht zu vertreten, geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o. ä. auf den Kunden über.
4. Die bestellte Ware und die in Auftrag gegebenen Dienstleistungen dürfen wir in zumutbaren Teilleistungen erbringen.
5. Wir informieren den Kunden über die Fertigstellung der durchgeführten Dienstleistungen. Der Kunde ist dann unverzüglich zur Abnahme der Dienstleistungen verpflichtet.

IV. Zahlungsbedingungen, Rechnungslegung
1. Unsere Rechnungen sind - auch bei Teillieferungen - in Höhe der erbrachten Leistung sofort fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegen zu nehmen. Nehmen wir sie herein, geschieht das nur erfüllungsfalber.
2. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Transport, Auf- und Abladen, Montage etc. nicht ein; sie verstehen sich ab unserem Lager.
3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Gegenüber Nicht-Verbrauchern verlangen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens vor.
4. Der Nicht-Verbraucher darf gegenüber unseren Forderungen weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, die Gegenforderungen sind durch uns ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Verbraucher dürfen nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Nicht-Verbraucher müssen Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend machen. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erhebt der Kunde keine fristgerechte Einwendung, gilt die Abrechnung als genehmigt. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, können sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt, Unternehmerpfandrecht
1. Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum bis unsere Forderungen erfüllt sind. Gegenüber Nicht-Verbrauchern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für unsere bedingten und/oder künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen.
2. Der Kunde darf über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse, die durch die Verarbeitung oder die Vermischung oder die Verbindung unserer Ware entstehen. Wir gelten insoweit als Hersteller. Bestehen an diesen Erzeugnissen auch Eigentumsrechte Dritter, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
4. Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils (Ziff. 3) zur Sicherung an uns ab. Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen widerruflich für unsere Rechnung einziehen. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden, es sei denn, wir genehmigen das schriftlich.
5. Der Kunde hat uns über Zugriffsversuche Dritter auf unsere Waren oder Forderungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen dem Kunden gegenüber um mehr als 20 %, geben wir auf sein Verlangen die Sicherheiten in übersteigender Höhe frei. Das Wahlrecht, welche Sicherheiten freigegeben werden, steht uns zu.
7. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich nicht auf solche Waren, die auf Grund von uns durchgeführter Dienstleistungen wesentliche Bestandteile des Gerätes werden.
8. Bei der Durchführung von Dienstleistungen für den Kunden steht uns bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen ein vertragliches Pfandrecht an den Gegenständen des Kunden zu, die auf Grund des Auftrags in unseren Besitz gelangten.
9. Befindet sich der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware, ob montiert oder unmontiert, wieder in Besitz zu nehmen. Der Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt.

VI. Gewährleistung, Mängelrügen
1. Nicht-Verbraucher haben die gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie haben erkennbare oder versteckte Mängel spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen.
2. Solange uns keine Gelegenheit gegeben wird, uns vom Vorliegen eines Mangels zu überzeugen, können uns Mängel nicht entgegengehalten werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Proben zur Verfügung zu stellen - soweit das technisch möglich und zumutbar ist.
3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung. Nach dem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Nachlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen (Minderung). Im Falle der Nachlieferung ist der Kunde verpflichtet, uns einen angemessenen Ausgleich für die Nutzung der ausgetauschten Ware zu zahlen.
4. Gewährleistungsansprüche werden von uns nicht anerkannt, wenn der Schaden darauf beruht, dass die Ware nach Verlassen unseres Betriebes von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden.
5. Verbringt der Nicht-Verbraucher die Waren vom Erfüllungsort, sind darauf beruhende Mehrkosten im Rahmen der Nachbesserung vom Kunden zu tragen. Wird beim Nachbesserungsversuch festgestellt, dass der gerügte Mangel von uns nicht zu vertreten ist, erstattet der Kunde die Kosten des Nachbesserungsversuches.

VII. Rücktritt
Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen einer anderen, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung ist nur möglich, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

VIII. Haftungsumfang
1. Gegenüber Nichtverbrauchern haften wir - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. In Fällen einer gesonderten schriftlichen Beschaffenheitsangabe der Ware haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.
2. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Wir haften für Mangelfolgeschäden lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen.
3. Die Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit.
4. Sollten wir uns in Verzug befinden, kann der Kunde eine Entschädigung von bis zu 0,5 % des Netto-Rechnungswertes als Entschädigung für jede volle Woche der Verspätung verlangen. Maximal wird die Entschädigung aber auf 5 % des Netto-Rechnungswertes begrenzt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt wird hiervon nicht berührt.

IX. Verjährung
1. Im Falle des Auftretens eines Mangels leisten wir gegenüber Nicht-Verbrauchern für die Dauer von einem Jahr ab Lieferdatum Gewähr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Für gebrauchte Ware sowie Secunda-Ware wird die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde ist ein Verbraucher, dann beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Erhalt der Ware oder der Dienstleistung.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
1. Im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Durach.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit es sich um Nicht-Verbraucher handelt, Kempten.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts - auch im Verhältnis zu ausländischen Vertragspartnern.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

 

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